Zur Erreichung dieses Zwecks ist die jeweilige Konkordatskonferenz befugt, Richtlinien zu erlassen, und die Einweisungs- und Vollzugsbehörden in den einzelnen Konkordatskantonen ihrerseits haben die entsprechenden Beschlüsse und Richtlinien wie die Anstalts- und Gefängnisleitungen dem Zweck des jeweiligen Konkordats entsprechend konsequent zu vollziehen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Halbfreiheit gegeben sind, hat die Behörde somit nicht nur die kantonale Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit zu beachten, sondern im vorliegenden Fall auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen.