Gemäss Artikel 37 Ziffer 3 StGB können Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Für die Regelung der Voraussetzungen und des Umfangs der Erleichterungen, die den Gefangenen stufenweise gewährt werden können, sind die Kantone zuständig. Artikel 48 der Schweizerischen Bundesverfassung sieht indes vor, dass die Kantone für Fragen in ihrem Zuständigkeitsbereich unter sich Verträge (sogenannte Konkordate) abschliessen können.