Ein solcher genereller Ausschluss der Halbfreiheit sei insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot zu vereinbaren. Dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliege oder nicht, sei jedenfalls für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Nichtgewährung oder Gewährung der Halbfreiheit. Gemäss Artikel 37 Ziffer 3 StGB können Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden.