Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie ihre Gültigkeit nicht verloren. 3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass es mit Artikel 37 Ziffer 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und mit § 3 der kantonalen Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit vom 5. Februar 1979 (SRL Nr. 328) nicht zu vereinbaren sei, Ausländer, die nach der Verbüssung der Strafe die Schweiz zu verlassen haben, generell nicht zur Halbfreiheit zuzulassen. Ein solcher genereller Ausschluss der Halbfreiheit sei insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot zu vereinbaren.