Und nach Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug aus dem Jahr 1999 werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. Diese Bestimmung aus dem Jahr 1999 bleibt aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit aus dem Jahr 2003 direkt anwendbar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie ihre Gültigkeit nicht verloren.