Gemäss Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit aus dem Jahr 2003 sind bei der Prüfung von Vollzugserleichterungen gegenüber Ausländern zusätzlich die Richtlinien über Ausländerinnen und Ausländer im Vollzug zu berücksichtigen. Und nach Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug aus dem Jahr 1999 werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt.