Massnahmenvollzug" (im Folgenden: Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug) aus dem Jahr 1999 entbehre schon deshalb der Gültigkeit, weil sie offensichtlich nicht in die neueren Richtlinien betreffend Halbfreiheit aufgenommen worden sei. Gemäss Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit aus dem Jahr 2003 sind bei der Prüfung von Vollzugserleichterungen gegenüber Ausländern zusätzlich die Richtlinien über Ausländerinnen und Ausländer im Vollzug zu berücksichtigen.