Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen muss, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden ist. Er macht jedoch geltend, in den (für die Halbfreiheit massgebenden) "Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Verlegung in freier geführte Anstalten, die externe Beschäftigung und den Vollzug der Halbfreiheit und des Wohn- und/oder Arbeitsexternates" (im Folgenden: Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit) aus dem Jahr 2003 stehe nirgends geschrieben, dass Ausländer, welche nach der Verbüssung der Strafe die Schweiz zu verlassen haben, nicht zur Halbfreiheit zugelassen werden könnten.