| | Entscheid: | 2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid, das Gesuch um Versetzung in die Halbfreiheit abzuweisen, damit, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert worden sei. Bei gerichtlich angeordneter Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen sei die Gewährung von Halbfreiheit gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz nicht möglich. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen muss, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden ist.