{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1239_2005-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2692", "Checksum": "f778f276055357d4aa310f5454afb139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1239", "2005 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Halbfreiheit. Artikel 37 Ziffer 3 StGB; § 3 Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit. Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen werden nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "a4827724bb295908df02373b0184b0a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.11.2005 RRE Nr. 1239 (2005 III Nr. 14)\nRegeste:\nHalbfreiheit. Artikel 37 Ziffer 3 StGB; § 3 Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit. Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen werden nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. | Strafvollzug\n\n Halbfreiheit direkt zur Anwendung gelangt, werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen jedoch, wie in E. 2 erwähnt, nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. 4. Der Strafvollzug in Halbfreiheit kann gemäss § 3 Unterabsatz d der Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit nur gewährt werden, wenn der Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern. Die Halbfreiheit muss mit anderen Worten im Rahmen der Rückgliederung notwendig und sinnvoll erscheinen. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen kommt eine Wiedereingliederung in das normale Leben in der Schweiz nicht in Betracht, denn sie haben das Land unverzüglich zu verlassen, wenn sie aus dem Strafvollzug entlassen werden. Damit fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Halbfreiheit. Es widerspricht folglich weder dem Gebot der Rechtsgleichheit noch dem Verbot der Willkür, wenn die Richtlinien betreffend die Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug abschliessend festhalten, dass Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt werden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Regierungsrat, 15. November 2005, Nr. 1239) |"}