Obwohl Art. 17 Abs. 1d SVG - wie dargelegt - im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, kann die Administrativbehörde sich an der Mindestentzugsdauer bei Rückfall orientieren (vgl. unveröffentlichter BGE 6 A.1/1996 vom 11. März 1996). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - insbesondere der zeitlichen Nähe der Vorfälle, des einsichtslosen Verhaltens sowie der noch nicht vollzogenen Massnahme - erscheint im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von 10 Monaten als angezeigt und gerechtfertigt. |