Da es sich beim vorliegenden Fall nicht um ein erstmaliges Fahren in angetrunkenem Zustand handelt, kann nicht die Mindestentzugsdauer verfügt werden. Der Beschwerdeführer hat nur acht Tage nach Erlass der Verfügung vom 10. Januar 1993 erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. Durch dieses erneute Fehlverhalten nur wenige Tage nach Erlass einer Entzugsverfügung bringt der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zum Ausdruck, dass ihn der verfügte Führerausweisentzug in keiner Art und Weise beeindruckt hat und er daraus keine Lehre gezogen hat.