17 Abs. 1d SVG vorliegt. Aus diesem Grunde kann die auszusprechende Entzugsdauer nicht in der Nähe der 19 Monate eines Rückfalles festgesetzt werden. Ansonsten würde die einem Führerausweisentzug vom Gesetz zugesprochene Besserungswirkung negiert. Dies wäre nicht zulässig. Dagegen wird die gesetzliche Mindestentzugsdauer nach konstanter Praxis für Fälle vorbehalten, bei denen die Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,8 Gewichtspromillen liegt und der oder die Betroffene zudem erstmalig in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Da es sich beim vorliegenden Fall nicht um ein erstmaliges Fahren in angetrunkenem Zustand handelt, kann nicht die Mindestentzugsdauer verfügt werden.