17 Abs. 1d SVG beträgt die Mindestentzugsdauer mindestens ein Jahr, wenn der oder die Betroffene innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Bei den vorliegenden Umständen würde bei einem Rückfall in diesem Sinne nach konstanter Praxis eine Entzugsdauer von 19 Monaten ausgesprochen. Im vorliegenden Fall ist indessen zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Folgen und damit die bessernde Wirkung eines Führerausweisentzuges noch nicht gespürt hatte, bevor er am 18. Januar 1993 erneut in angetrunkenem Zustand fuhr, weshalb kein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1d SVG vorliegt.