Dennoch ist der frühere Vorfall vom 2. November 1992 bei der Beurteilung des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles nicht ausser acht zu lassen. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist nebst der Schwere des Verschuldens sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, gerade auch der automobilistische Leumund eines Motorfahrzeugführers zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV; BGE 105 Ib 207 E. 2a). 4. Die Mindestentzugsdauer bei Fahren in angetrunkenem Zustand beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1b SVG zwei Monate. Nach Art. 17 Abs. 1d