Nach ihrem Wortlaut findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn der Führer innert fünf Jahren "seit Ablauf eines früheren Entzuges" wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innert acht Tagen seit Erlass der erstinstanzlichen Verfügung und nicht seit Ablauf des früheren Entzuges erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. Dennoch ist der frühere Vorfall vom 2. November 1992 bei der Beurteilung des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles nicht ausser acht zu lassen.