2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG ist die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch nach Unterabs. b dieser Bestimmung mindestens 2 Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. 3. Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zutreffend vorbringt, hat die Vorinstanz in den Verfügungen vom 1. Mai bzw. 21. Juli 1995 zu Recht nicht die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1d SVG angewendet. Nach ihrem Wortlaut findet diese Bestimmung nur dann Anwendung, wenn der Führer innert fünf Jahren "seit Ablauf eines früheren Entzuges" wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.