32 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand. Die von S gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat ab. S fuhr am 18. Januar 1993 erneut in angetrunkenem Zustand. Nach Abschluss des Strafverfahrens entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 1. Mai 1995 den Führerausweis für 15 Monate. Mit Verfügung vom 21. Juli 1995 reduzierte es die Entzugsdauer auf 12 Monate. S erhob gegen beide Verfügungen Verwaltungsbeschwerde. 2. Gemäss Art.