Die zeitliche Nähe des erneuten Fehlverhaltens zur Entzugsverfügung und die ihr zugrunde liegende Einsichtslosigkeit sind jedoch bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Am 10. Januar 1993 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern S in Anwendung von Art. 16 Abs. 3b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand.