| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Strassenverkehrsrecht | | Entscheiddatum: | 11.06.1996 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1239 | | LGVE: | 1996 III Nr. 3 | | Leitsatz: | Führerausweisentzug. Erneutes Fehlverhalten. Artikel 17 Absatz 1b und d SVG. Ist der Entzug des Führerausweises wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeordnet, aber noch nicht vollzogen, wenn der Führer erneut in diesem Zustand fährt, liegt kein Rückfall im Sinn von Artikel 17 Absatz 1d SVG vor. Die zeitliche Nähe des erneuten Fehlverhaltens zur Entzugsverfügung und die ihr zugrunde liegende Einsichtslosigkeit sind jedoch bei der Festsetzung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.