Dazu ist zu ergänzen, dass diese Bestimmungen letztlich auf den von der Gemeinde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens selbst erarbeiteten Richtplan für die Kernzone aus dem Jahre 1985 zurückgehen, der - was zu bedauern ist - vom Gemeinderat nicht in verbindlicher Art erlassen worden ist. c. Schliesslich hat eine P1anungszone verhältnismässig zu sein, darf also nicht weitergehen, als es ihr Zweck erfordert. Die Planungszone beschränkt sich auf das Gebiet der Kernzone der Gemeinde. Dieses Gebiet deckt sich - wie bereits erwähnt - im wesentlichen mit dem Perimeter des nach dem ISOS schützenswerten Ortsbildes von regionaler - also überkommunaler - Bedeutung.