Ebensosehr kommen im Genehmigungsentscheid die Vorstellungen über die weitere Planung deutlich zum Ausdruck. Die Planungsabsicht ist nicht zuletzt durch die im regierungsrätlichen Entscheid formulierten minimalen Bau- und Nutzungsvorschriften, we1che für die Planungszone zu gelten haben, weitgehend konkretisiert. Dazu ist zu ergänzen, dass diese Bestimmungen letztlich auf den von der Gemeinde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens selbst erarbeiteten Richtplan für die Kernzone aus dem Jahre 1985 zurückgehen, der - was zu bedauern ist - vom Gemeinderat nicht in verbindlicher Art erlassen worden ist.