diese Aufgabe ist nach dem Richtplan insbesondere auch in der Gemeinde wahrzunehmen (Beiblatt B 1.28), nachdem sie gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von regionaler Bedeutung aufweist. Das Bedürfnis nach einer nochmaligen Überprüfung der Nutzungsordnung für das Gebiet der Kernzone, welche sich gemäss ISOS im wesentlichen mit dem Perimeter des schützenswerten Ortsbildes deckt, ist somit klar gegeben. Ebensosehr kommen im Genehmigungsentscheid die Vorstellungen über die weitere Planung deutlich zum Ausdruck.