für die Kernzone vorgesehenen Grundsatz, wonach das Ortsbild in seinem Charakter zu erhalten ist und sich Neu-, An- und Umbauten gut in die bestehende Bebauung einzufügen haben, nicht genügen und zudem die Vorgaben des kantonalen Richtplanes nicht oder nur zum Teil erfüllen. So verlangt der kantonale Richtplan im Rahmen der Koordinationsaufgaben im allgemeinen, für bedeutende Ortsbilder Schutzbestimmungen auszuarbeiten (Koordinationsaufgaben B 1.25); diese Aufgabe ist nach dem Richtplan insbesondere auch in der Gemeinde wahrzunehmen (Beiblatt B 1.28), nachdem sie gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von regionaler Bedeutung aufweist.