Die Notwendigkeit der Überarbeitung dieser aus dem Jahre 1972 stammenden Nutzungsordnung und deren Anpassung an die übergeordneten Bestimmungen des Bundes und des Kantons, was insbesondere auch für den Kernbereich des Dorfes galt, war zweifellos gegeben und braucht an dieser Stelle nicht mehr näher betrachtet zu werden. In den Erwägungen des Genehmigungsentscheides zu den Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes über die Kernzone hat der Regierungsrat hinlänglich dargetan, weshalb die von den Stimmberechtigten im Rahmen der Überarbeitung der Nutzungsplanung für das Siedlungsgebiet beschlossenen Vorschriften für die Kernzone den übergeordneten Planungsgrundsätzen (vgl. Art. 3 RPG) und dem