Auch für den Erlass einer Planungszone wird somit vorausgesetzt, dass sich neue rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse ergeben haben. Ein begründetes Planungsbedürfnis ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die gegenwärtige Regelung der räumlichen Nutzungsordnung dem Raumplanungsauftrag widerspricht, wie er sich aus Verfassung, Gesetz und übergeordneten Plänen ergibt. Inwieweit geänderte Verhältnisse eine Anpassung der Nutzungsordnung bedingen, steht allerdings in der Regel beim Erlass der Planungszone noch nicht fest; diese Frage ist erst Gegenstand der nachfolgenden Überprüfung, des eigentlichen Nutzungsplanungsverfahrens.