Die Planungsabsicht muss in einem Planungsbedürfnis begründet sein. Die Überprüfung und allfällige Anpassung der Nutzungsplanung ist nach Art. 21 Abs. 2 RPG dann angezeigt, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. In jedem Fall hat der Gemeinderat die Nutzungspläne und das Bau- und Zonenreglement alle 10 Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (§§ 22 Abs. 1 und 2 PBG). Auch für den Erlass einer Planungszone wird somit vorausgesetzt, dass sich neue rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse ergeben haben.