Dementsprechend dürfen die Anforderungen an den Erlass einer Planungszone nicht zu hoch angesetzt werden. Die Planungsabsicht kann vor allem dann nicht konkreter gefasst werden, wenn die Planungszone von der Exekutive erlassen wird, während die Gemeinde das Planungsorgan ist, dessen Handlungsmöglichkeiten gewahrt werden sollen (BGE 113 I a 365, 110 I a 165). Schliesslich bezieht sich die Planungsabsicht stets auf ein ganzes, zusammenhängendes Gebiet, bezweckt doch die Bestimmung einer Planungszone die Gewährleistung einer auf ein solches Gebiet gerichteten, gesamthaften Überprüfung. b. Die Planungsabsicht muss in einem Planungsbedürfnis begründet sein.