darin besteht das öffentliche Interesse an der Massnahme (vgl. BGE 105 I a 229). Dabei genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht, denn die Planung soll ja nicht im Verfahren über die Bestimmung einer Planungszone verwirklicht werden. Ziel ist es vielmehr, die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane zu sichern. Folglich muss ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an den Erlass einer Planungszone nicht zu hoch angesetzt werden.