Sie ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, sofern sie einer Enteignung gleichkommt (BGE 113 I a 362 ff., 111 I a 26 ff.). Planungszonen haben im Bundesrecht (Art. 27 RPG) und im kantonalen Recht (§§ 81 ff. PBG) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. a. Die Planungszone setzt weiter eine begründete Planungsabsicht voraus; darin besteht das öffentliche Interesse an der Massnahme (vgl. BGE 105 I a 229).