Der Regierungsrat kann diese Frist bei ausgewiesener Notwendigkeit um höchstens zwei Jahre verlängern. Neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften gelten vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Gleichzeitig treten die provisorischen Pläne und Vorschriften ausser Kraft (§§ 83 und 85 PBG). 2. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, sofern sie einer Enteignung gleichkommt (BGE 113 I a 362 ff.