Mit der Bestimmung einer Planungszone sind zugleich provisorische Bau- und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Die Planungszone erlischt, wenn nicht innert 2 Jahren seit der Planauflage nach § 84 PBG der Nutzungsplan und die Bau- und Nutzungsvorschriften öffentlich aufgelegt werden. Diese Frist kann vom Regierungsrat um höchstens 1 Jahr erstreckt werden. Die Planungszone erlischt ferner, wenn die Nutzungspläne nicht innert 5 Jahren seit der Auflage der Planungszone in Kraft treten. Der Regierungsrat kann diese Frist bei ausgewiesener Notwendigkeit um höchstens zwei Jahre verlängern.