Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, RPG; §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 PBG). Der Zweck einer Planungszone besteht somit darin, den zuständigen Planungsorgan im Hinblick auf beabsichtigte Planungsvorhaben die nötige Entscheidungsfreiheit zu wahren. Die Planungszone verhindert, dass die beabsichtigte Nutzungsplanung innerhalb der Planungszone in irgendeiner Weise präjudiziert wird. Mit der Bestimmung einer Planungszone sind zugleich provisorische Bau- und Nutzungsvorschriften zu erlassen.