Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Müssen Nutzungspläne angepasst werden, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Die Planungszonen dienen der Sicherstellung der Nutzungsplanung.