| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Raumplanung | | Entscheiddatum: | 04.05.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1228 | | LGVE: | 1993 III Nr. 19 | | Leitsatz: | Planungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt.