{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1228_1993-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2116", "Checksum": "58fd298ce357223556296c194e3b94d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1228", "1993 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:02", "Checksum": "d46287d6d47dd689da67e4d9366cc8ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)\nRegeste:\nPlanungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. | Raumplanung\n\n bestehende Bebauung einzufügen haben, nicht genügen und zudem die Vorgaben des kantonalen Richtplanes nicht oder nur zum Teil erfüllen. So verlangt der kantonale Richtplan im Rahmen der Koordinationsaufgaben im allgemeinen, für bedeutende Ortsbilder Schutzbestimmungen auszuarbeiten (Koordinationsaufgaben B 1.25); diese Aufgabe ist nach dem Richtplan insbesondere auch in der Gemeinde wahrzunehmen (Beiblatt B 1.28), nachdem sie gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von regionaler Bedeutung aufweist. Das Bedürfnis nach einer nochmaligen Überprüfung der Nutzungsordnung für das Gebiet der Kernzone, welche sich gemäss ISOS im wesentlichen mit dem Perimeter des schützenswerten Ortsbildes deckt, ist somit klar gegeben. Ebensosehr kommen im Genehmigungsentscheid die Vorstellungen über die weitere Planung deutlich zum Ausdruck. Die Planungsabsicht ist nicht zuletzt durch die im regierungsrätlichen Entscheid formulierten minimalen Bau- und Nutzungsvorschriften, we1che für die Planungszone zu gelten haben, weitgehend konkretisiert. Dazu ist zu ergänzen, dass diese Bestimmungen letztlich auf den von der Gemeinde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens selbst erarbeiteten Richtplan für die Kernzone aus dem Jahre 1985 zurückgehen, der - was zu bedauern ist - vom Gemeinderat nicht in verbindlicher Art erlassen worden ist. c. Schliesslich hat eine P1anungszone verhältnismässig zu sein, darf also nicht weitergehen, als es ihr Zweck erfordert. Die Planungszone beschränkt sich auf das Gebiet der Kernzone der Gemeinde. Dieses Gebiet deckt sich - wie bereits erwähnt - im wesentlichen mit dem Perimeter des nach dem ISOS schützenswerten Ortsbildes von regionaler - also überkommunaler - Bedeutung. Mit dem Erlass der Planungszone wird das Bauen in der Kernzone nicht verunmöglicht. Vielmehr liegt der Planungszone für die Abgrenzung der Baubereiche von den Freihalteflächen und für den Geltungsbereich der verschiedenen Dichtebestimmungen innerhalb der überbaubaren Gebiete der von der Gemeinde im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens selbst erarbeitete Richtplan Kernzone aus dem Jahre 1985 sowie die im Bereich der Kernzone heute bestehende Nutzungsdichte zugrunde. Mit der so erlassenen Planungszone und den gleichzeitig festgelegten Bau- und Nutzungsvorschriften wird für das Kerngebiet der Gemeinde eine umfassende Planung ermöglicht und gesichert, die den Anforderungen an ein Ortsbild von regionaler Bedeutung zu genügen vermag, ohne dass gleichzeitig die Bautätigkeit im Bereich der Kernzone untersagt wird. Die umschriebene Planungszone entspricht somit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. |"}