{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1228_1993-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2116", "Checksum": "58fd298ce357223556296c194e3b94d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1228", "1993 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:02", "Checksum": "d46287d6d47dd689da67e4d9366cc8ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 04.05.1993 RRE Nr. 1228 (1993 III Nr. 19)\nRegeste:\nPlanungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 04.05.1993 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1228 |\n| LGVE: | 1993 III Nr. 19 |\n| Leitsatz: | Planungszone. Art. 27 RPG; §§ 81 ff. PBG. Eine Planungszone bewirkt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt und vollständig entschädigt wird, wenn sie einer Enteignung gleichkommt. Das öffentliche Interesse an der Planungszone konkretisiert sich in der Planungsabsicht, die in einem Planungsbedürfnis begründet sein muss. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}