Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, ihr Einbürgerungsverfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist (vgl. E. 3.3) möglich ist. Bereits hängige Einbürgerungsgesuche sind innert angemessener Frist zu behandeln und zu entscheiden. (Regierungsrat, 3. November 2006, Nr. 1222) |