Um sicherzustellen, dass ihr Gesuch innert angemessener Frist behandelt wird, drängt es sich im vorliegenden Fall - auch im Hinblick der Nähe der Gemeindebeschwerde zur Aufsichtsbeschwerde - auf, eine Weisung zu erlassen. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt spezieller Gründe, die bei der Beschwerdeführerin liegen und die Gesuchsbehandlung verzögern, innerhalb eines Jahres zu entscheiden. 6.4