GG rechtsstaatlich korrekte Verwaltungsabläufe zu garantieren. Das Einbürgerungsverfahren der Vorinstanz genügt, wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemässes Einbürgerungsverfahren nicht. Die Beschwerdeführerin ist von diesem unrechtmässigen Zustand persönlich und direkt betroffen. Um sicherzustellen, dass ihr Gesuch innert angemessener Frist behandelt wird, drängt es sich im vorliegenden Fall - auch im Hinblick der Nähe der Gemeindebeschwerde zur Aufsichtsbeschwerde - auf, eine Weisung zu erlassen.