GG geregelt. Sie stellt nach § 99 Absatz 1 GG sicher, dass jede Gemeinde über ein Controlling-System verfügt, das die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen gemäss den §§ 5 Absatz 2 und 102 Absatz 1 GG erfüllt. Der Regierungsrat ist gemäss § 104 Absatz 1 GG kantonales Aufsichtsorgan. Er kann, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen von § 5 Absatz 2 GG nicht erfüllt, Weisungen erteilen und, wenn daraufhin das Gemeinwesen nichts unternimmt, auch ersatzweise Anordnungen treffen (§ 103 Abs. 2a und b GG). 6.3 Die Gemeindeorganisation hat gemäss § 5 Absatz 2b GG rechtsstaatlich korrekte Verwaltungsabläufe zu garantieren.