Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln. 6.1 Die Gemeindebeschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Der Regierungsrat kann den Rückweisungsentscheid im Rahmen seiner Gemeindeaufsichtskompetenz aber mit verbindlichen Weisungen zuhanden der Gemeinde verbinden (Willi, a.a.O., S. 48f.). 6.2 Die kantonale Aufsicht über die Gemeinden ist in den §§ 99ff. GG geregelt.