Die in Erwägung 3.2 angeführten Vergleichszahlen zeigen, dass ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, auf Gemeindeebene innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden sollte, drei Jahre dabei aber schon als lang zu bezeichnen sind. Ist eine Behandlung der Einbürgerungsgesuche innert angemessener Zeit mit den momentanen personellen Mitteln oder dem bestehenden Verfahren nicht möglich, ist ein Gemeinwesen verpflichtet, Änderungen vorzunehmen, sodass den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren entsprochen werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln.