Besondere Schwierigkeiten, die langwierige Abklärungen bedingen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5. Eine Behandlungsfrist für Einbürgerungsgesuche von über sechs Jahren ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die in Erwägung 3.2 angeführten Vergleichszahlen zeigen, dass ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, auf Gemeindeebene innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden sollte, drei Jahre dabei aber schon als lang zu bezeichnen sind.