Gemäss den §§ 12f. des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes müssen Einbürgerungswillige in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre und unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben. Das bedeutet im Verfahren der Vorinstanz, dass es den gesuchstellenden Personen praktisch auf über sieben Jahre hinaus verunmöglicht wird, ihren Wohnsitz zu wechseln. Würden sie den Wohnsitz trotzdem vor dem Entscheid über ihr Gesuch wechseln, müssten sie wiederum drei Jahre warten, bis sie ein neues Einbürgerungsgesuch in einer andern Luzerner Gemeinde stellen könnten.