Was den Umfang der Abklärungen betrifft, ist festzuhalten, dass alle Gemeinden von Gesetzes wegen einen Einbürgerungsbericht einzuholen haben und die Gesuchstellenden ihrem Gesuch Betreibungs- und Strafregisterauszüge, den Familienschein oder den Personenstandsausweis sowie Wohnsitzbestätigungen beizulegen haben (§§ 2 und 3 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. Mai 1995, SRL Nr. 3). In Littau werden die einzelnen Gesuche den fünf Mitgliedern der Einbürgerungskommission zur Überprüfung zugeteilt. Diese sprechen persönlich mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie mit ihren Vorgesetzten, Lehrern, Abwarten, Mitbewohnern usw.