Die Bearbeitung eines Einbürgerungsgesuches darf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Es ist aber unzulässig, Einbürgerungsgesuche nicht schneller zu behandeln, nur weil man nicht mehr Gesuche bearbeiten möchte, obwohl man dies eigentlich mit gleicher Seriosität tun könnte. 4.2 Was den Umfang der Abklärungen betrifft, ist festzuhalten, dass alle Gemeinden von Gesetzes wegen einen Einbürgerungsbericht einzuholen haben und die Gesuchstellenden ihrem Gesuch Betreibungs- und Strafregisterauszüge, den Familienschein oder den Personenstandsausweis sowie Wohnsitzbestätigungen beizulegen haben (§§ 2 und 3 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. Mai 1995, SRL Nr. 3).