Das für die Einbürgerung zuständige Organ hat sich vielmehr an den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu halten und ist verpflichtet, Gesuche, für deren Bearbeitung es zuständig ist, innert angemessener Frist zu bearbeiten. Die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner von Littau haben gemäss der Rechtsordnung das Recht, beim Einwohnerrat ein Gesuch um Einbürgerung einzureichen. Dem Einwohnerrat ist es nicht erlaubt, sie durch eine lange Behandlungsdauer von der Ausübung dieses Rechtes abzuhalten. 4.1.2 Die Bearbeitung eines Einbürgerungsgesuches darf eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.