Anhand der Einwohnerratsprotokolle sowie der Vernehmlassung des Gemeinderates lassen sich im vorliegenden Fall zwei Begründungen für die lange Dauer des Einbürgerungsverfahrens ausmachen: einerseits die Abschreckungswirkung auf Gesuchstellende, andererseits die Möglichkeit, die Gesuche seriös zu bearbeiten. 4.1.1 Ein Verfahren darf nicht mit dem Ziel, die Zahl der Einbürgerungsgesuche zu reduzieren sowie einbürgerungswillige Ausländerinnen und Ausländer aus der Gemeinde fernzuhalten, verzögert werden. Das für die Einbürgerung zuständige Organ hat sich vielmehr an den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art.