Drei Jahre sind schon als lange zu bezeichnen, jedenfalls wenn es nur um die Dauer der ersten Stufe des Verfahrens, das heisst vorab die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, geht. Eine Verfahrensdauer von sechs Jahren ist ein Vielfaches dessen, was allgemein als angemessene Verfahrensdauer gilt, und wäre als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot in Artikel 29 Absatz 1 BV zu werten, falls dafür keine sachlichen Gründe vorgebracht werden könnten. 4.